Wohnungseigentum: Keine Heilpraktikerpraxis

News vom 03.07.2015

Die Nutzung einer Wohnung als Heilpraktikerpraxis rechtfertigt die Annahme, dass die Nutzung über eine solche zu Wohnzwecken hinausgeht und für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile begründet. Diese Nachteile gehen nach einer Entscheidung des LG München I vom 26.01.2015 (Az. 1 S 9962/14 WEG) über die mit einer zulässigen Wohnnutzung verbundenen Nachteile hinaus und sind von den anderen Eigentümern auch nicht im Sinne eines ordnungsgemäßen Zusammenlebens in der Gemeinschaft hinzunehmen.


Nach Auffassung des Gerichts sei der zu erwartende ausgeprägte Besucherverkehr mit wechselnden und gegebenenfalls erkrankten Personen nicht als typisch für eine 2,5-Zimmer-Wohnung anzusehen. Die hierdurch verursachten Störungen übersteigen auch das nach § 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß, da die Einrichtung der Praxis für das Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht unvermeidbar sei.


Unerheblich sei, dass nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung  die Ansiedlung freier Berufe selbst in Wohngebieten ohne weiteres zulässig ist. Der Umfang der Nutzung im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander bestimme sich u.a. nach der Teilungserklärung, die für die streitgegenständliche Einheit grundsätzlich eine Wohnnutzung vorsehe.